Donnerstag, 15. Oktober 2009

Rückblick auf das Modul 2: Medienrecht und Ethik

Ich führe hier für mich wichtige Aussagungen und Feststellungen, Gedanken auf. Dies ist die für mich einfachste Form den relativ theoretischen Inhalt dieses Moduls in einen praktischen Zusammenhang mit meiner Situation als Informatikverantwortlicher und meiner rechtlichen Lage zu bringen.

  • Das Medienrecht besteht aus verschiedenen Rechtsrichtungen: Radio- und Fernsehrecht, Allgemeines Medienrecht, Urheberrecht, Internetrecht, Telekommunikationsrecht, Informatikrecht, Medienethik: Dieser Umstand zeigt, dass unsere Aufgabe als Informatikverantwortliche viele rechtlich relevanten Situationen tangieren und es deshalb wichtig ist, dass wir wissen, wo wir das Wissen herholen können, um bei Fragen Antwort geben zu können.
  • Medien zum Thema: Der wahrscheinlich einfachste Weg mich über diesen Themenbereich auf dem Laufenden zu behalten, ist das regelmässige Lesen der folgenden Webseite: http://www.medialex.ch (Webseite des Referenten). Dies ist so, weil viele Bücher zum Thema nicht wirklich unserem Themenspektrum entsprechen oder veraltet sind.
  • Veröffentlichung von Medien: In der Schule muss die rechtliche Lage vor allem dann abgeklärt werden, wenn der Medieninhalt (Bild, Ton, Film) auf das Internet gestellt, oder sonst irgendwie der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
  • Grundlagen des Strafrechtes (betreffend Medien): Kinder unter zehn Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich. Jugendliche von 11 bis 18 haben eine besondere Rechtssprechung.
  • Datenhandhabung des Informatikverantwortlichen: Email ist keine verschlossene Schrift und kann deshalb anders gehandhabt werden als eine verschlüsselte Email, die klar als eine verschlossene Schrift gehandhabt werden muss. (Wie Unterschied: Postkarte und BriefDer Informatikverantwortliche kann Daten grundsätzlich bearbeiten (ordnen, ablegen), darf aber persönliche Daten (Dateien, Emails, usw.) nicht einsehen. Falls ein Verdacht über Material mit strafrechtlich relevantem Inhalt besteht (z.Bsp. Spamfilter), muss das Material beschlagnahmt und an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, darf aber trotzdem nicht eingesehen werden.).
  • Nutzungsvereinbarung mit Lehrern und Schülern: Viele rechtlichen Graubereiche und Probleme können durch eine von der kantonalen Fachstelle abgesegneten und kontrollierten Nutzungsvereinbarung geregelt werden und somit auch die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung für den Informatikverantwortlichen verringert werden. Beispiele von solchen Nutzungsvereinbarungen werden uns im Educanet2 zur Verfügung gestellt.
  • Verantwortlichkeit für Gedankenäusserungsdelikten: Um strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden zu können, muss zum Beispiel ein Blog mit Benutzername und Kennwort geschützt werden. Falls der Blog öffentlich zugänglich ist und jedermann hineinschreiben kann, muss der Blog immer kontrolliert werden und bei Problemen die Einträge sofort gelöscht werden. Um dieses Problem etwas zu entschärfen gibt es Contentfilter und andere Schutzmassnahmen, um den ICT-Verantwortlichen zu schützen.
  • Quellenschutz - Grundlagen: periodisch erscheinende Veröffentlichungen (vor allem berufliche Veröffentlichungen) müssen die Quellen nicht immer angeben. Wir und unsere Schulwebseiten und Schulblogs sollten zur Sicherheit immer die Quellen angegeben werden und so problematische Situationen verhindert werden.
  • Schutz der Persönlichkeit: Bilder von Personen dürfen nicht ohne Einwilligungen  der Schüler veröffentlicht werden. Das Klassenfoto veröffentlicht auf der Webseite ist somit widerrechtlich. Um die Klassenfotos veröffentlichen zu können, müsste man alle Eltern um Erlaubnis befragen. Das gilt auch für einen Skilager-Erinnerungsfilm. In der Realität wird dies aber von vielen Schulen doch durchgeführt. Es gibt trotzdem Möglichkeiten, auf einfache Weise dieses Problem zu umgehen: Eltern im Elternbrief (Bsp. Elternbrief) auf die Einsprachemöglichkeit hinweisen - auf Bilder hinweisen. An Elternabenden die mündliche Einwilligung von allen Eltern einholen, dass Bilder veröffentlicht werden dürfen.
  • Recht am eigenen Namen: Namen und Bilder zusammen zu veröffentlichen sind auch mit der Einwilligung der Eltern problematisch und sollten in der Regel vermieden werden. So ist auch das Verwenden von Namen anderer (z. Bsp. Schüler, die sich im Netz als Lehrer ausgeben) eine Straftat, ist aber relativ schwierig strafrechtlich zu verfolgen. Deshalb macht es Sinn den eigenen Namen auf bekannten Portalen (Facebook, usw.) zu reservieren und somit solchen Unfug zu verhindern.
  • Personendaten auf Schulwebseiten: Informationen ohne Personenbezug sind kein Problem. Falls sich LP nicht wehren, wenn ihr Name auf der Webseite steht, dann geben sie eigentlich ihr Einverständnis. Angaben über Schülerinnen/Schülern sind sehr problematisch und sollten auch bei Zustimmung der Eltern nur sehr vorsichtig verwendet werden. (Bsp. Rangliste, usw.) Angaben über Mitglieder der Schulbehörde, der Lehrkräfte sollten nicht persönlich oder privater Natur sein. Webcams sollten verhindert werden. Emailadressen sollten gesichert und anonymisiert (technisch) werden.
  • Urheberrecht: Ideen sind urheberrechtlich nicht geschützt. Der Schutz von Schöpfungen erfolgt formlos, das heisst, dass wir kein besonderes Zeichen hinzufügen müssen, um etwas zu schützen. So ist zum Beispiel ein Schulaufsatz auch geschützt! Es besteht bei den Fotos der Unterschied des Schnappschusses und des schützenswerten Fotos. Schnappschüsse können nicht urheberrechtlich geschützt werden. Werke zweiter Hand (z.Bsp. veränderte, angepasste Unterrichtsmaterialien) dürfen nur unter der Einwilligung des Originalherausgebers veröffentlicht werden. Alles was wahrnehmbar ist, ist geschützt, also nicht nur Bild, Ton und Text.
    Schranken des Urheberrechtes: Musik downloaden für den Eigengebrauch ist zulässig. Das Verteilen oder Austauschen in einer Schicksalsgemeinschaft (Schule, Klasse) ist nicht erlaubt. In der Klasse darf aber urheberrechtliches Material abgespielt werden. Werke dürfen aber nicht an öffentlichen Veranstaltungen / Aufführungen abgespielt werden, es sei denn, das Publikum ist auf eine geschlossene Anzahl (Einladung) begrenzt. Wenn zum Beispiel Musik in einem Film verwendet wird und dieser dann als Erinnerung an die Schüler weitergegeben wird, dann ist das nur nach einer Gebührenzahlung an Suisa erlaubt.
    Ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist als Zitat verwendbar, die Quelle muss aber klar angegeben werden. Dies betrifft aber nicht ein Werk der bildenden Kunst. So gilt dies nicht für die Musik und die Bilder. Radio- und Fernsehsendungen dürfen für den Unterricht kopiert und im Unterricht verwendet werden. Ausschnitte von anderen Sendungen dürfen im Untericht verwendet werden, so auch von Filmen. Wenn ein Film (DVD) von einer Lehrperson privat gekauft wird, dann darf sie in der Schule nicht abgespielt werden. Die DVD müsste über die Schule gekauft werden. In einer Schule darf zum Beispiel Disco gemacht werden (Abspielen von privater Musik). Musikstücke, Schulmedien, usw. dürfen in Ausschnitten den Schülern für Unterrichtszwecke mit nach Hause gegeben werden. Sie dürfen aber nicht auf eine Webseite gestellt und so den Schülern zur Verfügung gestellt werden, da sie so veröffentlicht würde.
    Ein auf Google gesuchtes Bild darf nicht auf einem Elternbrief eingefügt werden und an die Eltern verteilt werden! (Oups...) Auf einem Stundenplan ist es dahingegen erlaubt ein solches Bild zu verwenden, da dieser unterrichtsrelevant ist! (Das versteht ja gar niemand mehr...)
    Aufgepasst mit Links auf einer Webseite - man haftet für den Inhalt auf den man verlinkt! Es ist immer besser, wenn die Verlinkung auf eine neue Seite springt und meine Seite verlässt und somit eine Trennung besteht. Die Links müssen also relativ oft geprüft werden! Wenn in einem Konzept festgelegt ist, dass regelmässig die Links geprüft werden, kann dies in einem Rechtsfall geltend gemacht werden. - Folge: Konzept für Webseite anpassen!

  • BEI PROBLEMEN KANN DAS SCHEMA IN DER "HANDREICHUNG ZUM URHEBERRECHT IN DER SCHULE" VON MARCEL KOLLER EINGESEHEN WERDEN!


Jede Lehrperson ist ganz sicher schon über das Urheberrecht gestolpert! Für einen ICT-Verantwortlichen ist es sehr schwierig, alle Gesetze zu befolgen und doch ist es seine Aufgabe die LP für diese zu sensibilisieren. So sollten wir auch die Schüler immer wieder sensibilisieren!

2 Kommentare:

  1. Lieber Marcel

    Medienrecht ist in der Tat ein komplexes Gebiet und betrifft seit des Einzugs des Internets die Schule plötzlich in erhöhtem Masse. Lehrpersonen, bekannt als Jäger und Sammler, sind häufig überzugt, dass sie in bezug auf Kopiern und gebrauchen alles dürfen. Bis anhin war das im geschlossen System Schule auch gar nicht so schlimm. Aber mit dem Internet betreten wir eine andere Dimension. Alles wird plötzlich öffentlich. Diesen Umgang müssen LP zuerst lernen, Und wie du richtig sagst benötigt es eine Sensibilisierung. Man muss LP immer wieder darauf hinweisen, dard sich aber von der Flut der Gesetze auch nicht verückt werden lassen. Ich meine immer noch, eine Bisschen "gesunder Menschenverstand" hilft häufig weiter.
    Gruss Bea

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  2. Hallo Marcel
    Du hast wirklich eine gute Zusammenfassung geschrieben. Dabei hast du auch einfache, nützliche Tips, das Einverständnis des Urhebers oder des Erziehungsberechtigten einzuholen, gegeben. Wie in deiner Arbeit ersichtlich und das war sicher auch der Grundtenor der Vorlesung müssen wir als Informatikverantwortliche die Grundrechte respektieren. Dabei soll aber auch ein Blick in den Alltag und die Entwicklung der schulischen Situation ins Auge gefasst werden. Was ich damit meine, möchte ich in einem Beispiel wiedergegeben.
    Der Aufbau von digitalen Videotheken war schon vor ein paar Jahren voraussehbar. Die Abmachungen zwischen dem Kanton und den urheberrechtsverwaltenden Institutionen hat sich schon länger abgezeichnet. So war für mich der Aufbau der Sammlung schon vor 2 Jahren beschlossene Sache. Ich habe jedoch die Daten noch "privat" d.h. unveröffentlicht gehalten. Es war ja noch keine öffentliche Berechtigung vorhanden. In die Planung habe ich jedoch bereits kommende Tendenzen einfliessen lassen. Das ganze ist so organisiert worden, dass bei "Nichteintreffen des erhofften Ereignisses" ein möglichst kleiner Folgeschaden in der Digitalisierung der Videothek entsteht.
    Dieses Wochenende habe ich von der Kopierwut der Lehrer und dem Schaden, den sie in diesem wirtschaftlichen Ressort hinterlassen, gelesen. Ich denke schon, dass wir in dieser Beziehung und mit unserem jetzt "aufpolierten" Wissen in Sachen Medienrecht im Sinne des Opfers in unserem schulischen Umfeld Einfluss nehmen sollten.

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